26. April 2024

Seniorencomputer-Club Warendorf (SCCW)

 Präambel 

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch/Maschine und der Menschen untereinander. Der Verein wird mit dem Bestreben gegründet, Kontakte unter Computerinteressierten und Computerbesitzern herzustellen und zu fördern sowie einen intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern und Vereinsinteressierten zu gewährleisten.

Ferner soll durch vereinsinterne Arbeit und Wirken in der Öffentlichkeit auf sämtlichen Ebenen durch Bildungsveranstaltungen, Informationen und Hilfestellung ein besserer Zugang insbesondere der älteren Generation zu den neuen Medien und den damit verbundenen Fachgebieten ermöglicht werden.

§  1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Senioren-Computer-Club Warendorf“ (SCCW). Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 § 2   Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient der Zusammenführung interessierter Anwender und vermittelt einen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern unterschiedlichen Kenntnisstandes.

(2) Durch Kontakte mit Anwendern und Herstellern werden die vorhandenen Kenntnisse ständig um neue Erfahrungen erweitert und die erweiterten Kenntnisse im Sinne der Gemeinnützigkeit, durch Fortbildungsseminare im Rahmen der Volkshochschule Warendorf, Anwendungsmöglichkeiten und ähnliches, der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

(3) Es gilt das Prinzip der Ehrenamtlichkeit, d.h. die Mitglieder des Vereins vermitteln ihre Fähigkeiten und Kenntnisse an andere Vereinsmitglieder unentgeltlich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3   Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Neben den ordentlichen Vereinsmitgliedern können auch passive Mitglieder dem Verein beitreten. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an der Arbeit des Vereins nicht aktiv beteiligen, die Ziele und Zwecke des Vereins aber durch Rat und Tat fördern.

(3) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Jahres einzuhalten.

(6) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

 § 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Räume des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu nutzen.

(5) Die mit einer Vereinstätigkeit betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, das Vereinsvermögen schonend und fürsorglich zu behandeln und insbesondere den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 § 5   Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Wichtige Gründe sind insbesondere:

         – grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,

         – unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten,

         – finanzielle Schädigung des Vereins;

         – Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

         – Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

  1. Vorgehensweise bei Ausschluss eines Mitgliedes:

(1) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe auszuhändigen. Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch zur Mitgliederversammlung statthaft.

(2) Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.        

(4) Die Verletzung der Vereinssatzung, Hausordnung, Vereinsordnung oder anderer durch den Vorstand erlassenen Anordnungen durch ein Mitglied oder Nichtmitglied, kann vom Vereinsvorstand durch geeignete Maßnahmen geahndet werden.

 § 6   Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

(2) Im begründeten Einzelfall kann einem Mitglied durch Vorstandsbeschluss der Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

 § 7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  3. der Beirat.

 § 8   Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere:

  1. die Genehmigung des Kassenberichtes,
  2. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Bestellung von Kassenprüfern,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
  7. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich (z.B. E-Mail) durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zugeben und den Mitgliedern die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

 § 9   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter. Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist geheim abzustimmen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, ansonsten gilt Absatz 3.

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 § 10   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem stellvertretenden Schriftführer (zugleich Pressewart)
  6. dem Beisitzer (Webmaster)
  7. dem Beisitzer (für Belange der VHS)

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1., der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

(4) Bei der ersten Wahl nach Annahme der Satzung werden der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer einmalig auf 1 Jahr gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder sogleich auf 2 Jahre.

(5) Nach Ablauf der ersten Amtsperiode werden Vorstandsmitglieder einheitlich für 2 Jahre gewählt. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer des Nachfolgers richtet sich nach der des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(6) Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.

(7) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 § 11   Kassenprüfer

(1) Zur Kontrolle der Kassenführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

 § 12   Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des bzw. der zu ändernden Vorschriften der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen.

 § 13   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warendorf, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

Warendorf, den 08.Mai 2018

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 08. Mai 2018 geändert und beinhaltet die jetzt gültige Fassung.